Résumé

Das Bundesgericht entschied im Januar 2019, dass BezügerInnen einer Invalidenrente, mit Potenzial für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, an zumutbaren Massnahmen teilnehmen müssen. Der Abbruch der Teilnahme kann zur Kürzung der IV-Rente führen.

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