Résumé

Durch Konzernverrechnungsklauseln wird auf das Er¬fordernis der Gegenseitigkeit gemäss Art. 120 Abs. 1 OR vertraglich verzichtet: Forderungen eines Gläubigers werden so behandelt, als ob ihm kein Konzern gegen¬überstehen würde, sondern eine einzige Gesellschaft (vgl. I.). Diese verbreiteten Vertragsabreden sind pro¬blematisch, weil der Konzern durch eine – vertraglich eingeräumte – Vermehrung der Verrechnungsmöglich¬keiten im Konkurs privilegiert wird. Gerichte in den Vereinigten Staaten und in Deutschland haben auf die Unwirksamkeit solcher Klauseln geschlossen. Das Bun¬desgericht hat sich ebenfalls gegen die Wirksamkeit ei¬ner Vertragsabrede (bei der jedoch kein Konzern invol¬viert war) geäussert, wonach auf die Gegenseitigkeit für die Verrechnung verzichtet wurde. In der Schweizer Li-teratur ist die Wirksamkeit von Konzernverrechnungs¬klauseln umstritten (zum Meinungsstand vgl. II.). Der Aufsatz zeigt auf, dass Konzernverrechnungs¬klauseln gegen das Prinzip der Gleichbehandlung ver-stossen und mithin einen widerrechtlichen Inhalt ha¬ben (vgl. III). In diesem Zusammenhang wird auf die Lehrmeinungen für die Wirksamkeit dieser Klauseln eingegangen. Es wird schliesslich dargelegt, dass die Folge dieses Verstosses nur höchst selten Ganznichtig¬keit sein dürfte (vgl. IV.). Vielmehr tritt in der Regel die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit oder der Restgültigkeit (die Konzernverrechnungsklausel gilt nur ausserhalb des Konkurses) ein.

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